Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

Stand: Mai 2014

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Bestandteil aller Kauf- und Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote sowie Auskünfte und Beratungen; einschließlich solcher in elektronischer oder fernmündlicher Form. Sie gelten durch Annahme eines Angebotes, Abgabe der Bestellung oder spätestens Annahme der Lieferung als anerkannt. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zur Verwendung in deren selbstständiger, gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung erklärt der Besteller zugleich, dass er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
  2. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es in jedem Einzelfall einer erneuten Übersendung bedarf. Von den AGB abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen gelten hingegen jeweils nur für den betreffenden Vertrag und nicht für die gesamte Geschäftsbeziehung, soweit dies nicht ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wird.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem schriftlich niedergelegt.
  4. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren AGB abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen; selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere AGB gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von uns unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  1. Unsere Angebote erfolgen allesamt freibleibend und unverbindlich entsprechend unserer Verfügbarkeit.
  2. Mit der Bestellung bzw. mit Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. die angebotene Leistung in Anspruch nehmen zu wollen. Bestellungen und Aufträge sind für uns – soweit uns diese Daten nicht bereits bekannt sind – nur verbindlich, wenn sie Namen und Anschrift sowie gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden und einen gegebenenfalls abweichenden Bestimmungsort der Ware im Inland oder Ausland enthalten.
  3. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung bzw. Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller oder einen von ihm bestimmten Dritten erklärt werden, maßgeblich ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Eine rechtzeitige Absendung durch uns reicht hierbei aus. Mündliche, fernmündliche, telegrafische Vereinbarungen sowie Vereinbarungen per E-Mail sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich bestätigt werden. Insbesondere eine auf elektronischem Wege per Email erfolgende Bestätigung des Zugangs der Bestellung oder des Zugangs eines Auftrages des Kunden stellt keine Annahme des Antrages dar. Die Eingangsbestätigung kann jedoch mit der verbindlichen Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
  5. Soweit Lieferung von Kunden ins Ausland gewünscht sind, erfolgen jegliche Angebote und Auftragsbestätigungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die eventuell erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen von den zuständigen Stellen erteilt werden. Sollte etwaige erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, steht dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtzustandekommen eines Vertragsverhältnisses bzw. aus sonstigen in diesem Zusammenhang entstehenden Gründen zu tragen.
  1. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Rechnung ausgewiesen
  2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die am Tage der Auslieferung gemäß unserer jeweils geltenden Preisliste gültigen Preise. Bei Neuerscheinen eines Katalogs, einer Preisliste oder Ähnlichem verlieren alle alten Preise ihre Gültigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt von uns bestätigte Bestellungen werden vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung zu den vereinbarten Preisen ausgeführt, wobei Bestellungen, für die eine längere Lieferfrist als 4 Monate vereinbart worden oder erforderlich ist, mit den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet werden können.
  3. Folgende Gründe, wie Material-, Rohstoffverteuerung, Änderung der Lohntarife sowie etwaige Produktionsverteuerungskosten können im Rahmen der Vertragsdauer zu einer Preisänderung führen. Dem Kunden ist hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Kunde ist berechtigt, binnen 10 Tagen nach dem Zugang der Benachrichtigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
  4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial, Kosten für eine etwaige Rücksendung des Verpackungsmaterials, Fracht- und Versandkosten, Nebengebühren sowie zu entrichtende öffentliche Abgaben und Zölle zusätzlich zu entrichten. Insoweit anfallende Kosten können durch uns gesondert abgerechnet werden.
  5. Bei gesonderter Versandvorschrift des Bestellers (Express, Eilgut, Spedition, usw.) werden auch die damit verbundenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
  6. Mehrarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei seitens des Kunden geforderten kurzfristigen oder fixen Lieferterminen. Soweit möglich und ersichtlich, werden wir den Kunden über voraussichtlich wegen Mehrarbeit anfallende Kosten informieren.
  7. Soweit für die Ausführung und/oder den Betrieb und/oder den Probebetrieb der bestellten Ware Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen. Soweit die Genehmigungsbesorgung durch uns erfolgt ist, hat der Besteller die hierfür entstehenden Kosten zu tragen.
  8. Wir behalten uns vor, Aufträge allein gegen Nachnahme, per Einzugsermächtigung, Vorkasse oder Lastschriftverfahren durchzuführen.
  9. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung und ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Hieraus entstehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
  10. Sämtliche Zahlungen haben grundsätzlich in Euro zu erfolgen. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
  11. Gegenüber unseren Forderungen kann der Kunde allein mit durch uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich der Kaufpreiszahlung bzw. der Vergütung ist für Unternehmer ausgeschlossen.
  12. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  13. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware bzw. nach Erbringung der Leistung durch uns ab Rechnungserhalt den Kaufpreis bzw. die Vergütung sofort vollständig und ohne Abzüge (Skonti o.Ä.) unbar und für uns porto- und spesenfrei auf eine der von uns benannten Zahlstellen anzuweisen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  14. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Maßgeblich hierfür ist das Zahlungseingangsdatum in unserem Hause oder die Gutschrift auf einem unserer Bankkonten.
  15. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt Mahnkosten in Höhe von € 10,00 je Mahnung sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe oder, soweit dies von uns nachgewiesen wird, in tatsächlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes wird dadurch nicht ausgeschlossen und bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, uns einen geringeren als den geltend gemachten Verzugsschaden nachzuweisen.
  1. Wir behalten uns vor, von der Bestellung abweichende Produkte zu liefern bzw. Leistungen zu erbringen, soweit diese Änderung ausschließlich der Verbesserung des Artikels bzw. der Leistung dient, der Vertragsinhalt nicht gefährdet und dies dem Kunden zumutbar ist.
  2. Wir behalten uns vor, eine Bestellung in einzelnen Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar und in dessen mutmaßlichen Interesse ist. Wird nach einer erfolgten Teillieferung die Restlieferung trotz entsprechender Aufforderung durch den Kunden durch uns nicht in angemessener Frist erbracht, so kann der Kunde Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder den Rücktritt vom Vertrag nur verlangen, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat. Jede Teillieferung kann durch uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt im Falle durch uns zu erbringender Dienst- oder Werkleistungen.
  3. Liefer- oder Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwaig vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung aller erforderlichen Bescheinigungen und/oder Muster für die Einrichtung der bestellten Geräte/Maschinen durch den Kunden. Sie gelten mit der Anzeige der Versand- bzw. Leistungsbereitschaft durch uns als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig beim Kunden eintrifft bzw. die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird.
  4. Sämtliche von uns benannten Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Soweit eine verbindliche Frist vereinbart worden ist, gilt diese als eingehalten, wenn bei Fristende der Liefergegenstand den Versandort verlassen hat bzw. dem Kunden die Versand- oder Leistungsbereitschaft schriftlich angezeigt worden ist.
  5. Bei Fristen und Lieferungen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden, verpflichtet sich der Kunde, uns eine angemessene Frist zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten zu setzen.
  6. Im Falle höherer Gewalt, Wetterkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen (wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, durch behördliche Maßnahmen bedingte Verzögerungen) verlängert sich eine vereinbarte Frist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Liefer- oder Leistungspflicht frei. Schadensersatzansprüche kann der Kunde in diesem Fall nicht geltend machen. Gleiches gilt, wenn die vorgenannten Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Gleiches gilt unbeschadet unserer weiteren aus Verzugsgesichtspunkten bestehenden Rechte, soweit der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
  7. Die Anlieferung von Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Lohnverarbeitung oder Lohnveredelung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ebenso wie die Rücklieferung der Fertigware.
  8. Soweit für die Bearbeitung des Auftrags des Kunden erforderlich, stellt der Besteller die für die Montage und den Betrieb der Lieferung erforderlichen Medien in ausreichender Menge auf eigene Kosten zur Verfügung.
  9. Ein direkter oder indirekter Export unserer Ware in die USA und/oder Kanada wird untersagt. Sollte aufgrund einer individuellen vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Ausnahmefall einem solchen Export zugestimmt werden, stellt der Besteller uns vorab von jeglichen Ansprüchen sowie Ansprüche Dritter frei, die aufgrund und im Zusammenhang des Exports in die USA und/oder Kanada ihm oder Dritten entstehen bzw. von jeglichen Ansprüchen und Kosten, die aufgrund des Exports erhoben werden.
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe in unserem Werk. Im Falle einer durch uns zu erbringenden Werkleistung geht die Gefahr mit der Abnahme des Gewerkes durch den Kunden auf diesen über.
  2. Vorstehende Ziffer 1. gilt auch für Teillieferungen bzw. -leistungen, im Fall der Übernahme weiterer Leistungen, wie der Übernahme der Versandkosten, der Anfuhr durch uns sowie für den Fall, dass die Ware unmittelbar von einem Dritten an den Kunden geliefert wird (Streckengeschäft).
  3. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es jeweils gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet, wenn der Kunde den Transport der Ware selbst übernommen hat oder wenn die Lieferung bzw. Leistung auf Wunsch des Kunden verzögert wird oder eine Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann die Anzeige der Versand- bzw. Leistungsbereitschaft durch uns.
  4. Werden Waren vom Lager des Herstellers zur ausschließlichen Verfügung des Kunden bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmungen verkauft (Abrufposten), so hat der Kunde innerhalb von46 Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen andernfalls steht dies der Übergabe bzw. Abnahme gleich.
  5. Soweit keine besondere Versandart vereinbart wurde, erfolgt diese nach unserem Ermessen.
  6. Transportkosten einschließlich Transportversicherung können nachberechnet werden.

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, uns zur Erfüllung der gegenüber dem Kunden bestehenden Verpflichtungen Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen zu bedienen bzw. solche ganz oder teilweise mit der Erbringung durch uns übernommener Verpflichtungen zu beauftragen.

  1. Wir sind berechtigt Liefergegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern, sofern eine solche Versicherung zur Sicherung der Ware, insbesondere auf Grund eines für uns bestehenden Eigentumsvorbehalts geboten erscheint und sofern der Kunde auf entsprechende Aufforderung durch uns nicht den Abschluss einer solchen Versicherung nachweist.
  2. Darüber hinaus werden entsprechende Versicherungen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.
  1. Soweit in unserem Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller das Recht zur Nutzung der Software einschließlich ihrer Dokumentation. Die Nutzung wird ausschließlich im Rahmen des bestimmungsgemäßen Liefergegenstandes gestattet, eine darüberhinausgehende Nutzung sowie die Nutzung auf mehr als einem Server wird ausdrücklich untersagt.
  2. Jegliche Urheber- und Eigentumsrechte an der Software und den Dokumentationen einschließlichjeglicher Vervielfältigungenverbleiben bei uns bzw. einem etwaigen Lieferanten der Software. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ausdrücklich untersagt.
  3. Dem Besteller ist die Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung und Übersetzung der Software ausschließlich in gesetzlich zulässigem Umfang und unter Wahrung unserer Recht gestattet. Gleiches gilt für die Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode. Dem Besteller wird es gestattet zwei Sicherheitskopien zu erstellen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Angaben, die auf den Hersteller hinweisen, Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder auf sonstige Art und Weise zu verändern und/oder zu entfernen.
  1. Wir gewährleisten, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Geringfügige Abweichungen (insbesondere in Form, Farbe und Ausführung, Abmessungen) der Ware gegenüber unseren Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen auf unserem Internetauftritt oder in unseren Prospekten sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Technische Änderungen in Form, Farbe, Inhalt, Maß und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, gleiches gilt für die chemische Beständigkeit. Für Ware, die nach Zeichnungen, Angaben und Mustern des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Kunde die Haftung bei Verletzung von Schutz- und Patentrechten Dritter. Soweit wir nach eigenen Zeichnungen, Muster oder Modelle liefern, sind diese nur verbindlich für die äußere Formgebung und technische Ausführung. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass unsere Leistungen für einen bestimmten vom Kunden vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet sind, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Für in Sonderfertigung hergestellte Waren wird weder ein Umtausch noch eine Rückgabe gewährt, es sei denn, dass es sich um von uns fehlerhaft hergestellte Ware handelt. Handelsübliche Mengenabweichungen gelten als beidseitig genehmigt; der bedungene Einzelpreis für das Stück bleibt unverändert. Farbe-, Oberfläche- und Stärketoleranz in den handelsüblichen Schwankungen bleiben vorbehalten.
  3. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden (§ 377 HGB). Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Mängelrüge in unserem Hause. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im Falle der Erbringung von Werkleistungen hat uns der Kunde über nach der Abnahme des Gewerkes auftretende Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung zu unterrichten. Vorstehende Bestimmungen zur Beweislast und zur Mängelrüge beim Kauf gelten entsprechend. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.
  4. Vorstehende Ziffer 3. gilt sinngemäß auch für Mehr- und Aliudlieferungen. Wird eine Mehr- oder Aliudlieferung nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. unverzüglich nach deren Entdecken gerügt, gilt die Mehr- bzw. Aliudlieferung als genehmigt und kann durch uns gemäß der zum Tag der Lieferung jeweils gültigen Preisliste nachberechnet werden.
  5. Ist in unserem Leistungsumfang Software für EDV-Anlagen enthalten, so gilt zusätzlich Folgendes:
    1. Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung.
    2. Programmfehler hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
    3. Mitgeteilte Fehler sind von uns zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, müssen wir eine Ausweichlösung entwickeln.
    4. Gelingt es uns nicht, unseren Verpflichtungen aus c) nachzukommen, so kann der Besteller wahlweise die vereinbarte Vergütung (auch für Geräte, deren Nutzung aufgrund der Programmfehler nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist) angemessen herabsetzen oder Auflösung des Vertrages verlangen.
    5. Unserseits wird nicht zugesichert, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers und/oder für dessen Verwendungszweck geeignet ist.
  6. Kein Mangel, die zu Ansprüchen gegenüber uns berechtigten würden, sind solche, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller und/oder Dritte entstehen. Schadensersatzansprüche bzw. sonstige Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gleiches gilt für natürliche Abnutzungserscheinungen, gebrauchsbedingte Verschleißerscheinungen bei Kugellagern, Motoren, Gurten, Achsen, Rollen, Verstelleinheiten. Ferner ist der Besteller ebenfalls nicht zu Ansprüchen gegenüber uns berechtigt bei fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, nicht-ordnungsgemäßer Wartung und Lagerung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Bau- und Aufbewahrungsort. Witterungsbedingte, chemische, elektrochemische oder elektrischem Einflüsse, die die Ware nachteilig beeinflussen, stellen keinen Mangel unsererseits bzw. einen Mangel an der Ware dar.
  7. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Ware dem zuständigen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt anzuzeigen.
  8. Für berechtigte, fristgerecht angezeigte Mängel der Ware leisten wir im Übrigen zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung der Ware bzw. Neuherstellung des Gewerkes. In diesem Fall tragen wir die Aufwendungen, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich sind, soweit sie den üblichen Kostensätzen entsprechen.
  9. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder lehnen wir diese ernsthaft undendgültig ab, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder einer unwesentlichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  10. Wählt ein Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  11. Wählt ein Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  12. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung, Übergabe oder Abnahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 2.). Dies gilt nicht, im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  1. Jegliche Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und ähnlichen Informationen und Gegenstände verbleiben, soweit keine ausdrückliche anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird ist, ausschließlich bei uns. Das Zugänglichmachen bzw. Zur-verfügung-Stellen gegenüber Dritten wird ausdrücklich untersagt.
  2. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen der in Absatz 1 genannten Aufführungen sind nur zur Erfüllung des vertraglich vereinbarten Zwecks zulässig. Eine Vervielfältigung und deren Weitergabe an Dritte und/oder die Weitergabe von Originalen an Dritte wird ausdrücklich untersagt.
  1. Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
  2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug können wir 30 % des Kaufpreises bzw. des Werklohns ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie bspw. bei Spezialanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren Schadens unter entsprechendem Nachweis vorbehalten.
  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher gelieferter Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich aller zugehörigen Nebenforderungen vor („Vorbehaltsware“). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde. Dies gilt unabhängig von seitens des Kunden bei einzelnen Zahlungen vorgenommenen Tilgungsbestimmungen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere die richtige und – soweit dies möglich ist – von übriger Ware getrennte Lagerung. Die Ware ist als von uns kommend zu kennzeichnen.
  3. Der Kunde ist vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet bestimmungsgemäß zu nutzen bzw. zu verbrauchen, sie zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden sowie diese weiter zu veräußern.
  4. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfänden noch diesen zur Sicherung übereignen. Soweit dem Kunden aus einer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Verfügung Rechte gegenüber einem Dritten erwachsen, tritt der Kunde diese bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden oder durch von diesem beauftragte Dritte erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns als Hersteller (§ 950 BGB), ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen.
  6. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware untrennbar vermischt oder vermengt oder dergestalt miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden (§§ 947, 948 BGB), so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der sonstigen Ware. Ist dabei die nicht uns gehörende Ware als Hauptsache anzusehen und steht diese Ware im Eigentum des Kunden, so ist dieser verpflichtet, uns anteilig Miteigentum an der neuen Sache zu übertragen. Die uns zustehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Ziffer 2. gilt für die neu entstandene Sache entsprechend.
  7. Sofern der Kunde die Vorbehaltsware unter Stundung des Kaufpreises weiter veräußert, ist er verpflichtet, sich hinsichtlich der aus dieser Weiterveräußerung resultierenden Forderungen seinerseits das Eigentum entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen gegenüber seinem Abnehmer vorzubehalten.
  8. Die dem Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen tritt dieser bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit ausdrücklich an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware.
  9. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert oder die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware bzw. in Höhe des unserer Vorbehaltsware entsprechenden Teils des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent.
  10. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ermächtigen wir den Kunden widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Zum Widerruf dieser Ermächtigung sind wir insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde uns unverzüglich auf unser Verlangen hin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns der Kunde vorab anzuzeigen hat und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  11. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unsere Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich unter Angabe von Namen und Anschrift des Dritten anzuzeigen. Einen Besitzwechsel sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
  12. Soweit Dritte auf unsere Vorbehaltsware zugreifen, gehen sämtliche uns durch Durchsetzung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt berechtigterweise anfallenden Kosten, gleich ob gerichtlich oder außergerichtlich, zu Lasten des Kunden, soweit diese nicht bei dem Dritten durchgesetzt werden können.
  13. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Ziffern 2 bis 11 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  14. Soweit der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen und Rechte) unsere gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H. übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, wobei bei der Freigabe auf berechtigte Interessen des Kunden Rücksicht genommen wird.
  15. Für den Fall, dass wir Rechte aus unserem Eigentumsvorbehalt geltend machen, gilt dies nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung als Rücktritt vom Vertrag. Mit der Geltendmachung erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware.
  1. Unsere Haftung ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware bzw. bei Werkverträgen nach Abnahme. Dies gilt nicht, soweit uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadensersatzansprüche auf Grund fehlerhafter Angaben in unseren Katalogen, Online-Shop, Preislisten oder Ähnlichem sind ausgeschlossen. Werden uns solche fehlerhaften Angaben bekannt, werden wir den Kunden vor Ausführung der Bestellung auf diese hinweisen.
  4. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den typischen Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände vorhersehbar war, maximal jedoch auf den jeweiligen Wert des zugrunde liegenden Auftrages. Dies schließt insbesondere auch entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden mit ein.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
  6. Die Haftungsbeschränkungen dieser AGB betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Regelungen ebenfalls unberührt.
  7. Mit vorstehenden Regelungen ist keine Veränderung der Beweislastverteilung verbunden.

Soweit in dem Leistungsumfang Montagen und/oder Inbetriebnahmen enthalten sind, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung nach Zeitaufwand mit unseren geltenden Montagesätzen abgerechnet. Der Materialaufwand ist zusätzlich zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise unseres Personals, die Beförderungskosten, Zoll, Zollspesen und Transportversicherung für Gepäck und Werkzeuge, Kosten für die Beschaffung der Ausweispapiere, des Passes sowie sonstiger Barauslagen, wie Telefonspesen usw.
  2. Der Besteller bescheinigt dem Montagepersonal die Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie die Arbeitsleistung auf den vom Montagepersonal vorgelegten Montagenachweisen. Verweigert der Besteller die Bescheinigung oder ist es unserem Personal aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so wird die Abrechnung nach den von unserem Personal ausgefüllten Montagenachweisen vorgenommen.
  3. Sämtliche Nebenarbeiten (zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Elektroanschluss-, Erd- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, die wir ausführen, sind nach unseren Verrechnungssätzen zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt für Mehrkosten, die uns entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen wird.
  4. Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Leistung verpflichtet. Er hat insbesondere
    1. die notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit bereitzustellen;
    2. alle Erd-, Bau-, Gründungs-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Verlegung der Strom- und Kühlwasseranschlüsse und der druckfreien Abflüsse, Sanitär-, Elektro-, Installations-, Maurer- und Schreinerarbeiten rechtzeitig und ordnungsgemäß vorzunehmen;
    3. die für die Anfuhr der Montageteile und von Kranwagen geeigneten Wege zur Verfügung zu stellen;
    4. vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
    5. Heizung, Beleuchtung, Energie und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereitzustellen;
    6. Die notwendigen trockenen, verschließbaren, diebessicheren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal bereitzustellen;
    7. die Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu schützen;
    8. auf etwaige Gefahren (zum Beispiel Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien), die im Zusammenhang von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten entstehen können, aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen;
    9. bei erschwerten Arbeitsbedingungen wie gesundheitsschädlichen Dämpfen, Gasen, Säuren, Staubluft usw. Sonderkleidung zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind. Außerdem ist das Montagepersonal auf die für die Montage wichtigen Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen;
    10. falls unser Montagepersonal erkrankt oder einen Unfall erleidet, für eine sofortige ärztliche Betreuung Sorge zu tragen und uns unverzüglich zu verständigen;
    11. wenn der Einsatzort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, die notwendige Genehmigung für die Einreise des Montagepersonals und etwa erforderliche Arbeitsgenehmigungen zu besorgen, behördliche und sonstige für die Ausführung und Aufstellung von Geräten und Anlagen vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, unser Montagepersonal über alle Verpflichtungen (Meldungen usw.) gegenüber den örtlichen Behörden sowie die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, es im Umgang mit den Behörden zu unterstützen und ihm zu allen Bescheinigungen zu verhelfen, die ihm Bewegungsfreiheit im Land sowie jederzeitige Heimreise unter Mitnahme seines Eigentums gewährleisten.
  5. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Besteller trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen, die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

  1. Alle vertraglichen Regelungen, Nebenabreden, Vertragsänderungen und von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit stets der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Auftreten einer Lücke in diesem Vertrag.
  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des Internationalen Privatrechts. Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sonstige zwischenstaatliche Überein- oder Abkommen finden keine Anwendung.
  2. Der Kunde erkennt an, dass im Falle der Übersetzung vertraglicher Abreden einschließlich dieser AGB in Zweifel- und Auslegungsfragen die jeweils deutsche Sprach- und Rechtsauffassung maßgeblich ist.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns jedoch vor, am Geschäftssitz des Kunden Klage zu erheben.
  4. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden ist.
  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine geschäftlichen bzw. personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Abwicklung der Bestellung erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass diese Daten des Käufers nur zu dem genannten Zweck verwendet und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Die Kundendaten können zur Durchführung des Versands an von uns beauftragte und gemäß § 11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Partner- und Zulieferunternehmen übermittelt werden.
  2. Soweit dem Kunden Daten, insbesondere in Kunden-Login oder ein Passwort zum Zugang auf unserer Internetpräsenz durch uns übermittelt werden, sind diese von dem Kundenstreng vertraulich zu behandeln. Eine Haftung für den Missbrauch oder die unberechtigte Verwendung dieser Daten wird ausgeschlossen.
  3. Der Kunde kann durch Übersendung einer E-Mail an info@sfb-foerdertechnik.com jederzeit unentgeltlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten erhalten. Aus Datenschutzgründen kann die Beantwortung der E-Mail nur an die bei uns hinterlegte E-Mail erfolgen.

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